Wer eine Ausbildung bucht, wundert sich manchmal, dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer steht. Das ist kein Rabatt, sondern eine gesetzliche Steuerbefreiung für Bildungsleistungen. Hier die Grundlagen, mit Links zu den Quellen.
Die Rechtsgrundlage
Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit sie Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienende Fertigkeiten vermitteln und nachweisen können, dass sie eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgen.
Die Regel geht auf das EU-Recht zurück: Art. 132 Abs. 1 lit. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie befreit unter anderem Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung durch Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Wann ist die Zielsetzung „vergleichbar“?
Seit 2019 regelt das die Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung. Sie zählt auf, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, unter anderem bei Erwachsenenbildungseinrichtungen mit aufrechter Ö-Cert-Zertifizierung (§ 1 Z 7).
Das Zertifikat allein reicht aber nicht. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 874 bis 878) muss auch die Leistung selbst passen:
- Es muss eine Bildungsleistung mit direktem Bezug zu einem Beruf sein. Kurse, die bloß der Freizeitgestaltung dienen, sind nicht befreit.
- Es braucht einen schulähnlichen Betrieb: einen festen Lehrplan, ein dauerhaftes Kursangebot und Lehrpersonal für eine größere Zahl von Teilnehmenden.
- Wie lange ein Kurs dauert, spielt keine Rolle.
Und bei Online-Kursen?
Auch Online-Unterricht kann befreit sein. Die Umsatzsteuerrichtlinien nennen ausdrücklich Online-Fernstudiengänge, die mit einer individuellen Zugangsberechtigung zeitlich unabhängig absolviert werden können (Rz 875). Nicht befreit sind dagegen einzelne abrufbare Videos oder Podcasts und Einzelunterricht (Rz 878).
Eine Besonderheit gilt seit 2025 für Kundinnen und Kunden im EU-Ausland: Wird Unterricht virtuell an Privatpersonen erbracht, richtet sich die Umsatzsteuer nach dem Land, in dem sie wohnen (§ 3a Abs. 13 lit. b UStG). Die österreichische Befreiung gilt dann nicht automatisch.
Was die Befreiung bedeutet
- Für Sie als Kundin oder Kunde: Der Preis ist der Endpreis, es kommt keine Umsatzsteuer dazu. Unternehmen können aus einer steuerfreien Rechnung umgekehrt auch keine Vorsteuer abziehen.
- Für den Bildungsanbieter: Es ist eine sogenannte unechte Befreiung. Der Anbieter darf sich die Umsatzsteuer aus seinen eigenen Einkäufen nicht zurückholen (§ 12 Abs. 3 UStG).
- Keine Wahl: Auf diese Befreiung kann man nicht verzichten. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt sie.
Was das bei der LO Akademie bedeutet
Die LO Akademie ist Ö-Cert-zertifiziert. Unser Basislehrgang ist als berufliche Ausbildung zur Feng-Shui-Beraterin bzw. zum Feng-Shui-Berater aufgebaut, mit festem Lehrplan, Wissensüberprüfungen und Zertifikat. Deshalb verrechnen wir ihn ohne Umsatzsteuer.
Unsere Werkzeuge sind dagegen Software-Abos und keine Bildungsleistung. In ihren Preisen sind 20 % Umsatzsteuer enthalten.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Für Ihre eigene Situation, etwa wenn Sie die Ausbildung über Ihr Unternehmen buchen, fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.
Quellen
- § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 (RIS)
- Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (RIS)
- Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Abschnitt 6.1.11 (Findok, BMF)
- § 3a Umsatzsteuergesetz 1994 (RIS)
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 132 (EUR-Lex)